nHotelmakler  Kauf, Verkauf  Bewertung von Hotelimmobilien

 

Nur der Ertragswert zählt!

Nach wie vor gibt es auf dem Markt der Hotelimmobilien ein fast unüberschaubares Angebot an unterschiedlichsten Objekten und jeder Betreiberwechsel bedeutet grundsätzlich erst einmal eine Zäsur! Der Bundesgerichtshof musste deshalb bereits vor geraumer Zeit im Zuge der Auseinandersetzung über die umstrittene EOP (erfolgsorientierte/ertragskraftorientierte Pachtermittlung) feststellen, dass lediglich Angebot und Nachfrage, ergo "der Markt", den Preis einer Gastronomie- oder Hotelimmobilie bestimmen können.

Die Rechtsprechung sieht deshalb auch die Ertragswertmethode als einzig zuverlässiges Verfahren zur Wertermittlung an.

Grundlagen zur Bewertung einer Hotelimmobilie in Deutschland finden sich in § 194 Baugesetzbuch in Verbindung mit der Wertvermittlungsverordnung, am 1. Juli 2010 ersetzt durch die Immobilienwertermittlungsverordnung, der Immo WertV mit einigen interessanten Ergänzungen und Veränderungen,  gerade zum Ertragswertverfahren. Der Verkehrswert einer Hotelimmobilie ist demzufolge nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Grundlage ist der nachhaltig zu erwartende Einnahmeüberschuss. Der Wert von Grund und Boden wird gesondert ermittelt. Alternativ werden (international übliche Methode) anstelle des Reinertrags, die geschätzten Einnahmeüberschüsse auf den Bewertungsstichtag diskontiert. Eine gesonderte Bewertung des Grund und Bodens findet hier dann nicht statt.

Eine Orientierung kann auch ein imaginärer oder ein tatsächlicher Pachtertrag bieten: nach einer aktuellen Studie lag z.B. der Kaufpreis  eines Hotels vor einigen Jahren noch mehr oder weniger beim 14-fachen der Jahrespacht, erreicht er  heute u.U. das 20- bis 25-fache!

Für Hotelimmobilien z.B.  ist weiter der Beleihungsauslauf, die Beleihungsgrenze der Finanzierungsinstitute oder neudeutsch auch (LTV) loan-to-value ratio in der letzten Jahren trotz Zinstief dramatisch gesunken und/oder es werden ggf. unverhältnismässig hohe Zinsen gefordert, die dann auch in das Anlagevermögen eingreifen können und in diesem Zusammenhang mag ein vielleicht gar nicht so ironisches Zitat aus einer anerkannten und bewährten  Reihe zu Betriebsvergleichen nachdenklich stimmen: "…ein Hotel in den roten Zahlen besitzt kaum mehr Wert als ein Wartehäuschen."

Grundsätzlich ist eine fundierte und korrekt durchgeführte Bewertung eines zur Veräußerung stehenden Betriebs die notwendige und sinnvolle Ergänzung des Exposés und für Käufer und Verkäufer eine sehr gute Basis für die weiterenVerhandlungen.

Zunehmend verfestigt sich der Eindruck, dass die  Vorgehensweise eines sehr großen Anteils vorliegender Hotel- und Restaurantbewertungen nicht nur fragwürdig bis mangelhaft ist, einige Wertermittlungen sind geradezu blauäugig und gefährlich.

Erfahrungen, auch aus der Verwertung von Zwangsimmobilien unter Hinzuziehung ausführlicher Gutachten der entsprechend gerichtlich bestellten Sachverständigen, bestätigen diese Tatsache nur zu deutlich. In der Regel bestimmt maßgeblich nur der zu erwartende, individuelle zukünftige wirtschaftliche Erfolg, ohne große Rücksicht auf getätigte Investitionen und vergangene Ergebnisse, den Wert einer Hotel- und/oder Gastronomieimmobilie.

Nicht nur aktuell üben Banken bei der Finanzierung dieser Immobilien  höchste Zurückhaltung aus. Die Situation macht kaum Hoffnung auf Änderung, zudem auch Alternativen wie Risikokapitalgeber zunehmend ausfallen.

Es werden auch aus diesem Grund keine Bewertungen oder Gutachten verkauft; die hier erstellten Bewertungen dienen alleine der Orientierung der in die Abwicklung involvierten Parteien und werden im Rahmen eines obligatorischen Alleinauftrags  nicht  in Rechnung gestellt.  Dieser Aufwand gilt mit der nur bei Erfolg fälligen Maklercourtage, die grundsätzlich der Verkäufer trägt, als vergütet. Kosten für Bewertungen, auch Anzeigen-, Vertriebs-, Vermarktungs- oder sonstige Vorauskosten oder Zuschüsse werden  unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche von Aufwendungen, die für den konkreten Auftrag entstanden sind, sofern der Hauptvertrag aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat nicht zustande kommt, nicht erhoben oder gefordert. Ausgenommen sind ebenfalls Aufwendungen die aus der Eigenschaft und Hinzuziehung als Mediator entstehen.

Bei einem sog. Bieterverfahren, entscheidet lediglich der Auftraggeber. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung ein  Höchstgebot zu akzeptieren. Der Auftraggeber kann auch aus welchen Gründen immer sich für einen anderen Interessenten entscheiden, auch für ein ggf. niedrigeres Gebot gar vom Verkauf zurücktreten; auch ist das Angebot des Höchstbietenden bis zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrags nicht bindend.

 Hotelimmobilien sind nun mal nach einhelliger Fachmeinung die anspruchsvollsten zu vermittelten Objekte, verlangen bei angestrebten Vermarktungen in jeder Hinsicht eine hohe Professionalität und zuverlässige Fach- und Sachkunde, unabhängig davon ob als Pacht-  u./o. Verkaufsobjekt.


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